Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Es kann langsam, aber auch ganz schnell passieren: Im Alter, nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall kann man seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln und ist auf Hilfe angewiesen. Dann ist es von Vorteil, vorgesorgt zu haben. Hierzu stehen mit der Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung drei unterschiedliche Instrumente zur Verfügung.

Vorsorgevollmacht

Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt keiner Aufsicht durch das Betreuungsgericht. Darum sollte die Vorsorgevollmacht nur an absolut vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. Es ist ratsam, vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht ein intensives Gespräch mit der vertrauten Person zu führen und zu klären, ob sie diese Aufgabe überhaupt übernehmen kann und vor allem übernehmen will.

Wer nicht einer Person alleine so viel anvertrauen will, kann darüber nachdenken, eine Vorsorgevollmacht zugunsten mehrerer Personen, die stets gemeinsam handeln müssen, zu erteilen.

Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht

Weil das Leben nicht vorhersehbar ist und bei der Aufzählung einzelner Bereiche leicht etwas vergessen werden kann, empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht als sogenannte Generalvollmacht zu erteilen.

Eine Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zum einen dazu, alle vermögensrechtlichen Aneglegenheiten zu regeln. Hierzu zählen etwa der Geschäftsverkehr mit Banken, Versicherungen und den Trägern der gesetzlichen Rente ebenso wie der Abschluss bzw. die Kündigung von Mietverträgen und sogar die Veräußerung und Belastung von Immobilien. Zum anderen kann sich der Generalbevollmächtigte um sämtliche persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers kümmern. Zu diesem Bereich gehören so wichtige Fragen der ärztlichen Behandlung der Regelungen über den Aufenthalt, etwa in einem Krankenhaus oder Pflegeheim.

Betreuungsverfügung

Wem die Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu weit geht oder wer eine gerichtliche Kontrolle bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten bevorzugt, sollte erwägen, wenigstens eine Betreuungsverfügung zu treffen. Mit einer Betreuungsverfügung kann das gerichtliche Betreuungsverfahren beeinflusst werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass bestimmt wird, wer zum Betreuer bestellt werden soll. An diese Vorgabe ist das Gericht dann grundsätzlich gebunden. Zudem besteht die Möglichkeit, dem Betreuer vorzugeben, wie man betreut werden will. Beispielsweise kann festgelegt werden, wie das eigene Vermögen verwaltet werden soll oder welche Form der Unterbringung man für sich wünscht.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Inder Patientenverfügung kann bestimmt werden, welche medizinische Versorgung man sich für den Fall wünscht, dass man schwer uns aussichtslos erkrankt ist. Vielfach wird darin beispielsweise erklärt, dass man einen menschenwürdigen Tod wünscht und ärztliche Maßnahmen ablehnt, die das eigene leiden bloß verlängert würden. Ein solcher Wunsch gestattet es den Ärzten, die grundsätzlich alle vertretbaren lebensverlängernden Maßnahmen durchzuführen müssen, hiervon abweichend die Schmerz- und Beschwerdelinderung in den Vordergrund zu stellen.

Eine Patientenverfügung sollte immer durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt werden. Damit ist der Bevollmächtigte in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Patientenverfügungen können jederzeit frei widerrufen werden.

Empfehlenswert: Die notarielle Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eines sollte man nicht vergessen: Die Erteilung einer Generalvollmacht oder einer Betreuungsverfügung kann in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht weitreichende Folgen haben. Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung regeln zudem sensible und sehr persönliche Bereiche. Es ist daher nicht ratsam, solche Erklärungen ganz alleine abzufassen oder hierzu ein Formular zu verwenden. Vielmehr sollte man sich zunächst eingehend von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen. Dadurch kann eine auf die persönliche Situation und die eigenen Wünsche zugeschnittene Vorsorgegestaltung gefunden werden, die juristisch geprüft ist und im entscheidenden Moment auch greift.

Notarielle Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung genießen im Rechtsverkehr die höchste Anerkennung, sind über alle Formerfordernisse erhaben und längst nicht so teuer, wie manche das meinen.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Es kann langsam, aber auch ganz schnell passieren: Im Alter, nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall kann man seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln und ist auf Hilfe angewiesen. Dann ist es von Vorteil, vorgesorgt zu haben. Hierzu stehen mit der Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung drei unterschiedliche Instrumente zur Verfügung.

Vorsorgevollmacht

Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt keiner Aufsicht durch das Betreuungsgericht. Darum sollte die Vorsorgevollmacht nur an absolut vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. Es ist ratsam, vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht ein intensives Gespräch mit der vertrauten Person zu führen und zu klären, ob sie diese Aufgabe überhaupt übernehmen kann und vor allem übernehmen will.

Wer nicht einer Person alleine so viel anvertrauen will, kann darüber nachdenken, eine Vorsorgevollmacht zugunsten mehrerer Personen, die stets gemeinsam handeln müssen, zu erteilen.

Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht

Weil das Leben nicht vorhersehbar ist und bei der Aufzählung einzelner Bereiche leicht etwas vergessen werden kann, empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht als sogenannte Generalvollmacht zu erteilen.

Eine Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zum einen dazu, alle vermögensrechtlichen Aneglegenheiten zu regeln. Hierzu zählen etwa der Geschäftsverkehr mit Banken, Versicherungen und den Trägern der gesetzlichen Rente ebenso wie der Abschluss bzw. die Kündigung von Mietverträgen und sogar die Veräußerung und Belastung von Immobilien. Zum anderen kann sich der Generalbevollmächtigte um sämtliche persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers kümmern. Zu diesem Bereich gehören so wichtige Fragen der ärztlichen Behandlung der Regelungen über den Aufenthalt, etwa in einem Krankenhaus oder Pflegeheim.

Betreuungsverfügung

Wem die Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu weit geht oder wer eine gerichtliche Kontrolle bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten bevorzugt, sollte erwägen, wenigstens eine Betreuungsverfügung zu treffen. Mit einer Betreuungsverfügung kann das gerichtliche Betreuungsverfahren beeinflusst werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass bestimmt wird, wer zum Betreuer bestellt werden soll. An diese Vorgabe ist das Gericht dann grundsätzlich gebunden. Zudem besteht die Möglichkeit, dem Betreuer vorzugeben, wie man betreut werden will. Beispielsweise kann festgelegt werden, wie das eigene Vermögen verwaltet werden soll oder welche Form der Unterbringung man für sich wünscht.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Inder Patientenverfügung kann bestimmt werden, welche medizinische Versorgung man sich für den Fall wünscht, dass man schwer uns aussichtslos erkrankt ist. Vielfach wird darin beispielsweise erklärt, dass man einen menschenwürdigen Tod wünscht und ärztliche Maßnahmen ablehnt, die das eigene leiden bloß verlängert würden. Ein solcher Wunsch gestattet es den Ärzten, die grundsätzlich alle vertretbaren lebensverlängernden Maßnahmen durchzuführen müssen, hiervon abweichend die Schmerz- und Beschwerdelinderung in den Vordergrund zu stellen.

Eine Patientenverfügung sollte immer durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt werden. Damit ist der Bevollmächtigte in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Patientenverfügungen können jederzeit frei widerrufen werden.

Empfehlenswert: Die notarielle Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eines sollte man nicht vergessen: Die Erteilung einer Generalvollmacht oder einer Betreuungsverfügung kann in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht weitreichende Folgen haben. Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung regeln zudem sensible und sehr persönliche Bereiche. Es ist daher nicht ratsam, solche Erklärungen ganz alleine abzufassen oder hierzu ein Formular zu verwenden. Vielmehr sollte man sich zunächst eingehend von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen. Dadurch kann eine auf die persönliche Situation und die eigenen Wünsche zugeschnittene Vorsorgegestaltung gefunden werden, die juristisch geprüft ist und im entscheidenden Moment auch greift.

Notarielle Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung genießen im Rechtsverkehr die höchste Anerkennung, sind über alle Formerfordernisse erhaben und längst nicht so teuer, wie manche das meinen.